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Beschädigung der Autotür – Haftung des Beifahrers!


RA Thomas Fischl • Mai 03, 2021

Beschädigung der Autotür – Haftung des Beifahrers!

AG Remscheid: Schadensersatzpflicht des Beifahrers für Stoß der Autotür gegen eine hohe Bordsteinkante.

Ein Beifahrer, der die Autotür beim Einsteigen so öffnet, dass sie gegen eine hohe Bordsteinkante stößt, haftet nach Urteil des Amtsgerichts (AG) Remscheid zu 2/3.  Der Fahrer übernimmt das weitere Drittel, da er die Anhaltestelle ausgewählt hat.


Derjenige der eine Tür öffnet, muss besonders sorgsam sein. Wenn der Beifahrer sich selbst auf dem Bordstein befindet, ist es ihm leicht möglich, darauf zu achten und besser aufzupassen als der Fahrer.


Nach Auffassung des AG ist es auch allgemein bekannt, dass Autotüren gegen Bordsteine stoßen können, wenn diese besonders hoch sind. 


Das es dunkel war, kann den Beifahrer auch nicht entschuldigen. Vielmehr hat dieser noch besser aufzupasseb und beispielsweise mit seinem Mobiltelefon den Einsteigerbereich ausleuchten.


Allerdings haftet der Fahrer aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu einem Drittel mit. Da er die  Stelle ausgewählt hat und den Beifahrer beim Einsteigen auf Vorsicht hinweisen kann.


Hinweis:

Der Fall ist anders gelagert, wenn der Beifahrer aus- statt eingestiegen wäre. In einem solchen Fall musste beim Landgericht (LG) Wuppertal der Fahrer zu 70 % und der Beifahrer zu 30 % haften.

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