"Bestehen/bestanden in den letzten drei Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate [zum Beispiel Brustimplantate] und/oder Unfallfolgen...), die nicht ärztlich...behandelt wurden?" Diese Frage in einem Antragsformular für den Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung ist in Bezug auf Zahnfehlstellungen unzulässig.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Frage mit "Nein" beantwortet, kann der Versicherer die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung nicht nachträglich ausschließen, weil der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Bezug auf solche "Anomalien" verletzt habe. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Obwohl die Zahnfehlstellung bei Abschluss der Versicherung bekannt war bestand wegen der unzulässigen Formulierung keine Anzeigepflicht diesbezüglich.
Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen sei. Die Antragsfrage verlangt dem Versicherungsnehmer jedenfalls in unzulässiger Weise eine Wertung ab. Fragen, die eine Wertung des Versicherungsnehmers voraussetzten, sind nach Auffassung des OLG grundsätzlich unzulässig. Sie können deshalb auch keine Anzeigepflicht begründen.
Hinweis:
Eine Zahnfehlstellung ist keine Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts.
"Krankheit" im versicherungsvertraglichen Sinne ist "ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt".