Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf hat entschieden, dass das vorsätzliche Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe in Zeiten der Corona-Pandemie in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen verletzt und eine außerordentlich fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Der Arbeitgeber hat zuvor internen Pandemieplan aktiviert. Zu den Maßnahmen zählten unter anderem die Aufforderung, Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert; die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt.
Der Betroffene habe in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen "nicht ernst nehme" und diese nicht einhalten werde. Er soll einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst und schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von maximal einer Armlänge angehustet und sinngemäß gesagt haben, er hoffe, dass dieser Corona bekomme.
Aus diesen Gründen und weil der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung.
Hinweis:
Im konkreten Fall allerdings hatte der Arbeitgeber ein entsprechendes Verhalten des Gekündigten nicht nachweisen können, weswegen die Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers erfolgreich war.