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Corona-Anhuster: Außerordentliche fristlose Kündigung!


RA Thomas Fischl • 28. April 2021

Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

LAG Düsseldorf: Kol­le­gen bewusst aus nächs­ter Nähe an­gehus­tet und geäu­ßert, man hoffe, dass die­ser Co­ro­na be­kom­me stellt eine erhebliche Verletzung der Rück­sicht­nah­me­pflicht ge­gen­über dem Kol­le­gen dar und rechtfrertigt eine außerordentliche frist­lo­se Kün­di­gung.

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf hat entschieden, dass das vorsätzliche Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe in Zeiten der Corona-Pandemie in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen verletzt und eine außerordentlich fristlose Kündigung rechtfertigen kann.


Der Arbeitgeber hat zuvor internen Pandemieplan aktiviert. Zu den Maßnahmen zählten unter anderem die Aufforderung, Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert; die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt.


Der Betroffene habe in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen "nicht ernst nehme" und diese nicht einhalten werde. Er soll einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst und schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von maximal einer Armlänge angehustet und sinngemäß gesagt haben, er hoffe, dass dieser Corona bekomme. 


Aus diesen Gründen und  weil der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügte auch keine Abmahnung.


Hinweis:

Im kon­kre­ten Fall al­ler­dings hatte der Ar­beit­ge­ber ein ent­spre­chen­des Ver­hal­ten des Ge­kün­dig­ten nicht nach­wei­sen kön­nen, wes­we­gen die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mers er­folg­reich war.

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