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Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht: Auch verschrottungsreifes auf Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug


RA Thomas Fischl • Apr. 30, 2021

Kfz-Haftpflicht ist für zugelassenes und nicht stillgelegtes Kfz unerlässlich

EUGH: Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­pflicht ist nicht al­lein des­halb aus­schlie­ßen, weil das Fahr­zeug wegen sei­nes tech­ni­schen Zu­stands ver­kehrs­un­taug­lich ist.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellt klar, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags grundsätzlich obligatorisch ist. Auch für ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Fahrzeug, das sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll. Die Versicherungspflicht besteht nach Entscheidung des EUGH selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist. 


Der Begriff "Fahrzeug" in Art. 1 Nr. 1 RL 2009/103 ist objektiv und von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht werden kann, oder auch von der tatsächlichen Nutzungsabsicht unabhängig. Der objektive Charakter des Begriffs "Fahrzeug" würde in Frage gestellt, wenn die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verkehrstauglich ist, genügte, um ihm seine Eigenschaft als Fahrzeug zu nehmen und es der Versicherungspflicht zu entziehen.


Zudem ist die Versicherungspflicht (Art. 3 Abs. 1 RL 2009/103) unabhängig davon, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat.


Aus diesem Grund kann die Versicherungspflicht nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit außerstande ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist.

Zusätzlich kann die Tatsache, dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, nicht die Eigenschaft als "Fahrzeug" aufheben und somit die Versicherungspflicht entfallen lassen.

 

Der Grund für diese Entscheidung ist, dass die grundsätzliche Pflicht, ein Fahrzeug zu versichern, unter anderem geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen sicherzustellen. 


Als Letztes stellt der Gerichtshof in seiner Entscheidung  fest, dass der Ausschluss eines Fahrzeugs von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist. Die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt zwar grundsätzlich, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt werden kann. Doch kann ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen Zustands objektiv und definitiv verkehrsuntauglich sein.


Fazit:

Um von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht frei zu werden, muss man das Fahrzeug also offiziell stillegen, also abmelden.

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