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Schenkung einer belasteten Wohnung an Minderjährigen – Keine Genehmigung erforderlich!


RA Thomas Fischl • 20. April 2021

Neues BGH-Urteil zur Schenkung im Minderjährigenrecht.

Belastung mit Niesbrauch: Erlaubnis der Eltern: JA – Genehmigung des Familiengerichts: NEIN

Wenn man einem Min­der­jäh­ri­gen eine Woh­nung schen­ken und sich selbst dabei den Nießbrauch daran er­hal­ten will, be­nö­tigt man über die Er­laub­nis der El­tern hin­aus keine Ge­neh­mi­gung des Fa­mi­li­en­ge­richts. 

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat entschiedenm dass die familiengerichtliche Genehmigung nicht er­for­der­lich ist, wenn sich die Par­tei­en über Ei­gen­tums­über­tra­gung und Nießbrauch in einem Vor­gang ge­ei­nigt haben – der Min­der­jäh­ri­ge also eine be­las­te­te Woh­nung er­hal­ten soll.


Laut BGH brauchen Eltern nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung über eine Wohnung ihres Kindes eine Genehmigung des Familiengerichts. Eine Verfügung in diesem Sinne liegt aber bei Bestellung eines Niesbrauchs gar nicht vor: Dessen Bestellung und die Rückauflassung sind nicht genehmigungsbedürftig, weil der Minderjährige wirtschaftlich betrachtet eine bereits mit dem Nießbrauch und der bedingten Rückauflassungsvormerkung belastete Wohnung geschenkt bekommen habe. 


Auch wenn die Anträge an das Grundbuchamt nicht gleichzeitig gestellt werden, macht dies nach dem BGH keinen Unterschied. Insoweit kommt es allein auf die Schenkungsurkunde an, woraus hervorgehe, dass die Belastungen bereits Teil des Wohnungserwerbs waren. 


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