Wenn man einem Minderjährigen eine Wohnung schenken und sich selbst dabei den Nießbrauch daran erhalten will, benötigt man über die Erlaubnis der Eltern hinaus keine Genehmigung des Familiengerichts.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschiedenm dass die familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn sich die Parteien über Eigentumsübertragung und Nießbrauch in einem Vorgang geeinigt haben – der Minderjährige also eine belastete Wohnung erhalten soll.
Laut BGH brauchen Eltern nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung über eine Wohnung ihres Kindes eine Genehmigung des Familiengerichts. Eine Verfügung in diesem Sinne liegt aber bei Bestellung eines Niesbrauchs gar nicht vor: Dessen Bestellung und die Rückauflassung sind nicht genehmigungsbedürftig, weil der Minderjährige wirtschaftlich betrachtet eine bereits mit dem Nießbrauch und der bedingten Rückauflassungsvormerkung belastete Wohnung geschenkt bekommen habe.
Auch wenn die Anträge an das Grundbuchamt nicht gleichzeitig gestellt werden, macht dies nach dem BGH keinen Unterschied. Insoweit kommt es allein auf die Schenkungsurkunde an, woraus hervorgehe, dass die Belastungen bereits Teil des Wohnungserwerbs waren.
Hinweis:
Schenkungen an einen Minderjährigen sind kompliziert, da sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Kanzlei Fischl berät Sie gerne bei Ihren Schenkungsvorhaben, damit Ihre Wünsche bestmöglich umgesetzt werden!