Ignoriert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrsschilder und passt sein Tempo nicht an, so handelt er – wenn nicht sogar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit. Aus diesem Grund kann gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden.
Dass Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat dies in folgender Situation beschlossen:
Ein Autofahrer fuhr mit einem PKW auf einer Bundesautobahn statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug). Das Tempolimit war vor der Messstelle dreimal, im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer, beschildert. Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 € geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 € erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.
Das OLG hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Aus diesem Grunde sind Abweichungen zulässig, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das ist nach Auffassung der beiden Gerichte bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall.
Das maßgebliche Verhalten stellt aus zwei Gründen eine im Vergleich zu den "gewöhnlichen" Konstellationen erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung dar. Zum einen bedeutet Mehrfachbeschilderung eines Tempolimits eine besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stellen, welche der Fahrer missachtet. Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
Hinweis:
Regelbuße: Grundsätzlich sind die Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog für die Gerichte verbindlich. Sie gehen für fahrlässiges Handeln von gewöhnlichen Fällen aus. Ein Abweichen von der Regelbuße ist aber möglich, wenn außergewöhnliche, besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen.