Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen, nachdem er dessen Inhaber für sein Hoheitsgebiet ein Fahrverbot erteilt hat.
In dem vom EUGH entschiedenen Fall wurde einem deutschen Staatsangehörigen mit ordentlichem Wohnsitz in Spanien und spanischem Führerschein, wegen einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland für 14 Monate das Recht aberkannt, dort mit diesem Führerschein zu fahren. Außerdem wurde ihm eine Sperrfrist von 14 Monaten auferlegt, während der er keinen neuen Führerschein beantragen durfte.
Die spanischen Behörden erneuerten dem Betroffenen aber während dieser Sperrfrist den Führerschein und stellten ihm neue Dokumente aus.
Einige Jahre nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Betroffene in Deutschland die Gültigkeit seines spanischen Führerscheins anzuerkennen, was aber mangels Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgelehnt wurde.
Laut EuGH muss die Fahrerlaubnisbehörde in dieser Konstellation die Gültigkeit des erneuerten Führerscheins nicht anerkennen. Denn anders als bei der Ausstellung eines Führerscheins sind die Mitgliedstaaten bei der einfachen Erneuerung des Führerscheins nicht verpflichtet, die Fahreignung zu überprüfen. Aus diesem Grund kann dem Führerschein die Anerkennung versagt werden, wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts, in diesem Gebiet zu fahren, nicht erfüllt sind.
Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde muss nach der Urteil des EUGH auch nicht die Voraussetzungen prüfen, unter denen dieser Führerschein in Spanien erneuert worden sei. Allerdings der Führerscheininhaber - nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist - die Möglichkeit besitzen, nachzuweisen, dass seine Fahreignung bei der Erneuerung seines Führerscheins geprüft wurde. Dabei müsse diese Prüfung der von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechen.
Hinweis:
Weiteres Urteil des EuGH:
Mitgliedsstaat darf keinen Vermerk über ein Fahrverbot in der Bundesrepublik auf einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anbringen. Vermerke auf dem Führerschein fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Jedoch könne bei einer Verkehrskontrolle durch eine elektronische Abfrage überprüft werden, ob ein Fahrverbot vorliegt. Zudem darf ein Mitgliedsstaat sich an den Wohnsitzmitgliedstaat wenden, damit dieser einen solchen Vermerk anbringt.