"Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." So hieß es bisher in der Muster-Berufsordnung für Ärzte. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann dies von Ärzteparlament nicht aufrechterhalten werden.
Das Verfassungsgericht hatte ein “Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ festgestellt. Das ärztliche Berufsrecht war zwar nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die Ärztekammer verweist aber auf einen Satz im Urteil: "Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen".
Die Streichung ändert nach Überzeugung des Ärztetages aber nichts daran, dass “ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“. Nach der Muster-Berufsordnung, neben der es eigene Berufsordnungen der Landesärztekammern gibt, ist es Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
“Mithin zählt es nicht zu dem Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten“, erklärt die Bundesärztekammer. Es könne niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein, für Nichterkrankte eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines Sterbewunsches zu vollziehen.
Hinweis:
Das BVerfG stellte in seinem Urteil jedoch auf die freie Selbstbestimmung unabhängig vom Gesundheitszustand ab. Die Hilfe darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob zum Beispiel eine unheilbare Krankheit vorliege. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen. »Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.«
Somit hat der Deutsche Ärztetag dem höchstrichterlichen Urteil noch nicht zu 100% entsprochen. Es bleibt also abzuwarten.