Das Amtsgericht (AG) Landstuhl stellt Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Der Grund, die Messung wurde mit dem Messgerät Leivtex XV3 durchgeführt. Bei Messungen mit diesem Gerät liege kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht vor.
Der Messgerätehersteller habe darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen.
Das AG beschloss, dass unter diesen Umständen ein Sachverständiger den Messwert ermitteln muss. Die Kosten dafür stünden allerdings in keinem Verhältnis zu der Geldbuße. Zudem ist über den Messvorgang an sich zu wenig bekannt. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung denkbar. Ob das Messergebnis richtig sei, kann damit aber nicht bestätigt werden.
Tipp:
Bei einem Bußgeldbescheid nicht widerstandslos zahlen. Anwältinnen und Anwälte können Akteneinsicht verlagen und so einschätzen, ob ein Bußgeld rechtmäßig ist.