Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, müssen auch die "sonstigen Betriebskosten" im Einzelnen benannt werden.
Das Landgericht (LG) München I hat über Wartungskosten für Rauchwarnmelder entschieden. Diese waren erst nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht enthaten.
Es geht davon aus, dass für die Umlage von "sonstigen Betriebskosten", die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind, eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter notwendig ist. In dieser muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden.
Zudem muss es sich für eine wirksame nachträgliche Umlage entweder um eine von der Mieterin zu duldende und zudem gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme, oder eine zulässige Öffnungsklausel handeln.
Fazit:
Es ist sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sinnvoll die Betriebskostenabrechnung Punkt für Punkt durchzugehen um zu überprüfen was auf den Mieter umgelegt werden kann.