Auf Kosten des Mieters darf die Schließanlage nur mit triftigen Grund ausgetauscht werden.
Bei einem dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust für die Schließanlage eines Mietshauses kann, nach dem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bautzen, der Vermieter die Kosten für den Austausch der kompletten Schlüsselanlage nur verlangen, wenn die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte nachweislich besteht. Diese Gefahr muss der Vermieter beweisen.
Wenn die Schlüssel ohne konkreten Bezug zur Mietwohnung verloren wurden, also nicht in unmittelbarer Nähe und ohne Hinweise wie Adressen auf dem Schlüsselanhänger besteht keine ausreichende Missbrauchsgefahr.
In einem solchen Fall kann der Vermieter lediglich die Kosten für den Ersatz der verlorenen Schlüssel verlangen.
Tipp:
Bevor also vorschnell viele Kosten verursacht werden, sollte zunächst genau geprüft werden, welche Umstände der Mieter bei Verlust eines Schlüssels schildert: Denn ist der Schlüssel ohne Bezug auf die Wohnung verloren gegangen, bleibt der Vermieter auf weiteren Kosten sitzen und bekommt nur Ersatz für den Schlüssel.