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Corona-Hilfe: Keine Pfändung wegen alter Schulden


RA Thomas Fischl • 8. April 2021

Corona-Soforthilfe darf nicht wegen alter Schulden gepfändet werden

BGH: Selbst­stän­di­ge und Kleinst­un­ter­neh­mer müs­sen mit Co­ro­na-So­fort­hil­fe keine alten Schul­den be­glei­chen.

Zweck der Corona-Soforthilfen ist die Hilfe bei pandemiebedingten Liquiditätsengpässen. Deshablb hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dass eine Pfändung der Hilfen wegen Schulden, die vor der Pandemie entstanden sind, nicht zulässig ist.  


Nach dem aktuellen Beschluss müssen Selbstständige und Kleinstunternehmer mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden begleichen. Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar.

Da die Soforthilfen der Abmilderung einer finanziellen Notlage dienen, haben Gläubiger haben keinen Zugriff.


Im vom BGH entschiedenen Fall floss die Corona-Hilfe auf ein Pfändungsschutzkonto. Auf einem solchen "P-Konto" sind eine feste monatliche Grundsumme plus bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben übrig bleibt. 


Die Corona-Hilfe ist eine zweckgebundene Hilfe und somit ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Laut BGB sind vor diesem Datum entstandene Liquiditätsengpässe ausdrücklich nicht erfasst. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich. 


Die Rechtsgrundlage für die Erhöhung des  Pfändungsfreibetrags um die Summe der Soforthilfe sei, so der BGH, eine planwidrige Regelungslücke in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Corona-Hilfe handele es sich nämlich weder um eine als Arbeitseinkommen zu qualifizierende Zuwendung im Sinne der §§ 850a ff. ZPO noch um eine Sozialleistung auf Grund des Sozialgesetzbuches. Die Soforthilfe stelle vielmehr eine freiwillige Subvention zugunsten von Kleingewerbetreibenden dar, so der Beschluss.


Zu der Frage, ob auch solche Subventionen zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen, habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Die Interessenlage sei jedoch mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch vergleichbar. 



Hinweis:

Dieses Jahr soll noch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Kraft treten, darin wird eine solche Thematik speziell geregelt.

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