Der Arbeitgeber war pandemiebedingt zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, seinen Betrieb zu schließen. Kurze Zeit später untersagte eine CoronaSchVO NRW vom seinen Betrieb zu öffnen.
Nach Auffassung des LArbG (Landesarbeitgericht) Düsseldorf muss der Arbeitgeber dennoch die Vergütung für aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallene Arbeitsstunden infolge der Schließung des Betriebes zahlen. Dies folgt aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern.
Zum Betriebsrisiko werden typischerweise auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse gezählt.
Das LAG urteilte, dass es bei der aktuellen Pandemie ebenfalls um ein solches Ereignis handelt. Die Tatsache dass erst die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten des Arbeitgebers verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung gehört nach gerichtlicher Auffassung zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB.
Mangels klarer Abgrenzbarkeit wollte dass LAG nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden, was gegen die Annahme von Betriebsrisiko gesprochen hätte.
Ein Fall, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was gegebenenfalls zu seinem allgemeinen Lebensrisiko gehört und einen Zahlungsanspruch verhindern würde, war nach Auffassung nicht gegeben.
Fazit:
Optionen, um eine volle Fortzahlung zu verhindern, sind Kurzarbeit oder Kündigung.