Unfallstelle verlassen – Kein Kaskoschutz!


Rechtsanwalt Thomas Fischl • 6. April 2021

Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung bestimmen das Verhalten an der Unfallstelle.

Das OLG Koblenz entschied, dass ein verwirklichter § 142 StGB den Kaskoschutz gefährdet.

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei und, oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann die Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung auf dem Spiel stehen. Dies ist der Fall, wenn hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt wird.


Dies hat das Oberlandesgerichts Koblenz in einem Beschluss bemerkt. In dem ihm vorliegenden Fall kollidierte ein Autofahrer ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h mit der Leitplanke und fuhr zunächst bis zu einem Rastplatz weiter. Nachdem er dort den entstandenen Schaden in Augenschein genommen hatte, setze er die Fahrt fort. Erst vier Tage nach den Ereignissen stellte er die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung.


Die Kaskoversicherung ist jedoch nicht zur Schadensreglulierung verpflichtet. Der Grund liegt in der AKB-Klausel E1.3 AKB – die Wartepflicht bei einem Verkehrsunfall. Diese ist nach dem OLG auf jeden Fall verletzt, wenn der Unfallfahrer durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) verwirklicht und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht hat. 


§  142 StGB – Unerlaubtes Enfernen vom Unfallort liegt immer dann vor, wenn nicht völlig belangloser Fremdschaden, ca. 1.300 €, entstanden ist. Voliegend war es die Beschädigung der Leitplanke.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Fahrer an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informieren müssen. Nur so kann die Kaskoversicherung wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall, beispielsweise dazu, ob der Versicherte das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder andere Gründe für einen Wegfall oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorlagen, treffen. 


Der Verstoß gegen die Wartepflicht führe daher letztlich dazu, dass die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnen dürfe. 


Fazit: 

Um ein solch negatives Ergebnis zu vermeiden müssen Sie Ihre Versicherungsunterlagen auf derartige Pflichten im Schadensfall überprüfen und sich selbsverständlich an den Straftatbestand des § 142 StGB halten.

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