Im Landkreis Neumarkt verließ ein Autofahrer, um einen geschützen Ort für eine Pinkelpause zu suchen, die Straße und fuhr auf ein Grundstück ein. Hierbei erkannte er nicht, dass es sich um Privatgrund handelte. Nach ca. 45 Metern hatte er aus seiner Sicht eine geeignete Stelle gefunden und wollte sein Auto neben einem Bagger abstellen. In dem Moment als sich das Fahrzeug ca. einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Baggerfahrer, welcher sich bereits im Bagger aufhielt, die Baggerschaufel nach links und beschädigte dadurch das Fahrzeug erheblich. Sowohl der Autofahrer hatte nicht bemerkt, dass sich in dem Bagger eine Person befand, als auch der Baggerfahrer übersah das Fahrzeug.
Das Auto erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth urteilte zugunsten des Autofahrers, hat aber Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, welche von seinem PKW ausging, von einem Viertel angenommen.
Da sich kein Zaun um das Grundstück befand und ein mit Schotter befestigter Weg hineinführte, war es nach Auffassung des LG für den Autofahrer nicht ersichtlich, dass er auf ein Privatgrundstück eingefahren war. Auch konnte er nicht erkennen, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.
Der Baggerfahrer hätte auf der anderen Seite, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte, das Fahrzeug ohne weiteres erkennen können.
Der Unfallereignete sich aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände. Allerdings war der Unfall für beide Fahrer abwendbar: Der Baggerfahrer muss sich vor dem Schwenkvorgang vergewissern, dass sich neben ihm keine Verkehrsteilnehmer befinden; der Autofahrer wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten können.
Vor diesem Hintergrund nahm das LG eine Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Baggerfahrers an, da dieser gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und sich vor Inbetriebsetzung des Baggers nicht mehr umgesehen hatte. Er musste damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Die Gerichte wenden bei Unfällen im privatem Parkraum in gängiger Rechtsprechung Regeln der StVO entsprechend an.
Primär gilt hier die Norm des § 1 StVO, die zur verkehrsüblichen Sorgfalt und gegenseitige Rücksichtnahme verpflichtet. Zudem gehört auch, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als unvermeidbar belästigt oder behindert wird.