Beim Aufwärmtraing einer Amateurmannschaft wurde eine unbeteiligte, sich in der Nähe des Tores aufhaltende, Person von einem der Spieler ins Gesicht getroffen.
Der Ball wurde nicht nur in Richtung Tor gelupft, es handelte sich um einen festen, also mit einiger Kraft ausgeführten, Schuß, welcher den Getroffenen erheblich verletzte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nahm im konkreten Falle eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der verletzen Person an.
Der Amateursportler handelte nach Ansicht des OLG fahrlässig und bewegte sich nicht im Rahmen eines erlaubten Risikos. Entscheidend für die Haftungsverteilung war, dass die Mannschaft sich noch beim Aufwärmtraining befand und das eigentliche Training noch nicht begonnen hat. Deswegen hätten die Spieler auf die anwesenden Personen Rücksicht nehmen müssen.
Die getroffene Person muss sich aber ein Mitverschulden von 30% zurechnen. Ein solches Mitverschulden liegt immer dann vor, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das OLG urteilte, dass die verletzte Person hätte sehen können, dass bereits mit dem Ball gespielt werde. Zudem habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten.
Fazit:
Das Urteil unterteilt die Haftungsquoten eines Sportunfalls in unterschiedliche Phasen. Anders als während der eigentlichen Spielphase – hier gelten geringere Verschuldensquoten des Spielers – haben die Spieler während der Auwärmphase und nach Spielende deutlich mehr Rücksicht auf ihre Umgebung zu nehmen.