Wer den Nachlass in ungeordnetem Zustand vorfindet neigt dazu die Erbschaft auszuschlagen, um nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen. Stellt sich später heraus, dass der Nachlass einen erheblichen Wert hat, so reut diese Entscheidung schnell. Eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung kann im Einzelfall einen Ausweg bieten.
Das OLG Düsseldorft hatte über folgenden Fall zu entscheiden.
Das OLG Düsseldorf entschied aktuell, dass im Falle eines Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses der Ausschlagende über ein Anfechtungsrecht verfüge. Dieses hat er auch frist- und formgerecht auszuüben. Das Anfechtungsrecht bestehe aber nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht. Wenn man jedoch ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterliegt, ist man nicht zur Anfechtung berechtigt ist.
Mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt ist, die Erbschaft annehmen oder ausschlagen zu wollen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hat.
Fazit:
Es wird empfohlen Einzelheiten zum Nachlass in Erfahrung zu bringen und Auskünfte bei den mit der Sache befassten öffentlichen Stellen einzuholen. Wer beispielsweise von Polizeibeamten, die mit dem Todesermittlungsverfahren befasst waren, Informationen über die in der Wohnung des Erblassers vorgefundene Situation erhält, oder mit dem Nachlassgericht die Frage der Annahme der oder Ausschlagung der Erbschaft bespricht und es sich keine Anhaltspunkte für weitere taugliche Informationsquellen bieten, genügt den Anforderungen für die Ausschlagung.