Dem Landgericht München II lag der Fall vor, dass sich nach ca. 100 km seit dem Reifenwechsel auf der Autobahn das linke Hinterrad gelöst und einen Unfall verursacht hat. , es kommt zum Unfall mit einem hohen Sachschaden. Der Kläger wurde von der beglagten Werkstatt schriftlich und mündlich deutlich darauf hingewiesen, dass die Radmuttern nach 50 km überprüft werden müssen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Werkstatt zum überwiegenden Teil haftet. Der Kunde einer Reifenfachwerkstatt darf erwarten, dass mit höchster Sorgfalt gearbeitet wird. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Pflicht des Kunden zur Überprüfung der Radmuttern wiegt dagegen deutlich geringer, sodass ihn nur eine Mitverschuldensquote von 30 Prozent tifft. Die Richter hielten eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 für angemessen, der Fahrer bekam 70 Prozent seines Schadens ersetzt.
LG München II, Urteil vom 9.4.2020, Az.: 10 O 3894/17
Hinweis:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Fall ist in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht München anhängig.
Fazit:
Aus beweistechnischen Gründen wird geraten sich an das Überprüfungsintervall der Werkstatt zu halten und dies mit einer Checkliste oder Ähnlichem zu dokumentieren.