Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – im Volksmund als "Idiotentest" bezeichnet – ist zukünfig zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung durchzuführen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufweist, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Damit knüpfen die obersten Verwaltungsrichter an die Schwelle der sogenannten "absoluten Fahruntüchtigkeit" an, die der Gesetzgeber im Strafrecht bei 1,1 Promille definiert. Eine Trunkenheitsfahrt auch ohne Auffälligkeiten ist eine Straftat, gemäß § 316 Strafgesetzbuch.
Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat Fahrerlaubnisbehörde durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Zweifel an der Fahreignung zu klären, wenn Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch begründen.
Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr.
Diese sogenannte Giftfestigkeit führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann. Deshalb liegt in dem Umstand, dass die Person trotz eines bei ihrer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache.
Fazit:
Die Vermutung liegt nahe, dass viele Fahrerlaubnisbehörden jetzt auch bei einem Fahrer der mit 1,2 Promille BAK und Ausfallerscheinungen getestet wird, dass ein derart unkontrolliertes Verhalten auf Alkoholmissbrauch schließen – der lässt und ebenfalls eine MPU antwortet.
Das Problem ist, dass die Unterscheidung vom Gelegenheitstrinker zum Gewohnheitstrinker eigentlich vom Gesetzgeber und nicht von der Rechtsprechung gefordert ist.