Seit dem 23.12.2020 muss der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung, wenn er den Makler beauftragt, dann mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Es ist nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Voraussetzung für die Schutznorm ist, dass der Käufer der Immobilie als Verbraucher, also nichtgewerblich, handelt. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.
Im Fall, dass ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig wird, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Der Verbraucher wird auch dadurch geschützt, dass er seinen Anteil an der Courtage erst dann zahlen muss, wenn der Auftraggeber des Maklers nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat.
Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform – beispielsweise E-Mail. Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen somit nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit Juni 2015 das Bestellerprinzip. Demnach trägt ausschließlich derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat.
Fazit:
Da vor Inkraftreten des Gesetzes häufig die Käufer die Makerkosten trugen, auch wenn dieser vom Verkäufer beauftragt wurde, soll die Norm vor allem jungen Menschein und Familien den Immobilienkauf erleichtern.