Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht allein ein Alter von über 80 Jahren für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen nicht zu rechtfertigender Härte bei einer Räumungsklage nicht aus. Der Widerspruch des Mieters gegen eine wirksame Eigenbedarfskündigung hat somit keinen Erfolg. Bei der Entscheidung, ob eine Räumung zulässig ist, oder das Mietverhältnis fortzusetzen ist, müssen auch die Interessen der Eigentümerin einfließen.
Weder Art. 25 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh), der die Rechte älterer Menschen schützt, noch die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip gebieten nach dem BGH eine Bejahung der Härte allein wegen des Alters. Die von der Vermieterin beabsichtigte Lebensplanung sei grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung ebenfalls zugrunde zu legen.
Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses hängt von der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen eines Umzugs auf die Lebensführung des Mieters im Fall des Verlusts der vertrauten Umgebung ab.