Bei abschließendem Katalog der versicherten Krankheiten kein Versicherungsschutz bei "Corona-Lockdown"
Betreiber von Restaurants, Hotels und anderen Gewerben habe gegen ihre Betriebsschließungsversicherung geklagt. In den Versicherungsunterlagen war für jeden Tag der Betriebsschließung im Versicherungsfall einen pauschalen Entschädigungsbetrag vereinbart.
Das Landgericht Osnabrück urteilte aber, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen einer Betriebsschließung im Lockdown besteht, wenn die Versicherungsbedingungen einen abschließenden Katalog an versicherten Erregern/Krankheiten enthielten und darin SARS-CoV-2/Covid-19 nicht genannt sei.
Der Grund: Der Katalog der versicherten Krankheiten bzw. Krankheitserreger ist eindeutig abschließend. Die Versicherungsbedingungen in den Urteilen verwiesen zwar jeweils auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz, listeten dann aber die dort bei Abschluss des Versicherungsvertrages genannten Krankheiten und Erreger auf.
Nach Ansicht des Gerichts wird deswegen sprachlich sehr deutlich, dass auch nur Betriebsschließungen wegen dieser genannten Krankheiten versichert sein sollten. Eine Erstreckung auf in dem Katalog nicht genannte Erreger bzw. Krankheiten wie Sars-CoV-2/Covid-19 ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch im Wege der Auslegung. Der abschließende Charakter des Kataloges ist somit eindeutig.
Die Regelung der Betriebsschließungsversicherung diene offenkundig gerade der Klarstellung, dass keine dynamische Verweisung auf alle jeweils im Infektionsschutz genannten Krankheiten gewollt sei, sondern der Schutz nur die genannten Risiken umfassen sollte.
Dise abschließende Auflistung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht in treuwidriger Weise einseitig nachteilig für den Kunden. Vielmehr lege sie im gemeinsamen Interesse von Versicherung und Kunde fest, welche Risiken, d.h. welche Krankheiten, versichert seien und welche nicht.
Hinweis:
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Fazit:
Anderer Gerichte haben bisher die Meinung vertreten, dass ein solcher abschließender Krankheitskatalog intransparent und damit unwirksam sei. Es bleibt abzuwarten, ob die Argumentation, dass der abschließende Charakter der Auflistung für jeden Versicherungskunden deutlich erkennbar und somit wirksam sei, von anderen Gerichten übernommen werde.