Ein 45-jähriger Vorerkrankter ist mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über vorrangige Impfung durch Vergabe eines entsprechenden Impftermins bis Ende März 2021 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Würzburg gescheitert.
Der Antragsteller erklärte sich bereit, eine Impfung mit jedem zugelassenen Impfstoff auch andernorts anzunehmen.
Da aber kein Anordnungsanspruch habe glaubhaft machen konnte, wurde der Antrag abgelehnt.
Nach Beschluss des VG kann ein solcher Anspruch weder aus den Bestimmungen der Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV noch unmittelbar aus dem Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), oder Art. 3 Abs. 1 GG dem Anspruch auf Gleichbehandlung, hergeleitet werden.
Ein Anspruch besteht nur im Rahmen der eigenen Priorisierungsstufe des Antragstellers.
Die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe ermögliche eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordere daher eine Priorisierung, welche in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV vorgenommen worden sei, die im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) nach § 20 Abs. 2 IfSG entspreche und dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei. Eine andere Einordnung des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus Härtefallregelungen bzw. Öffnungsklauseln der CoronaImpfV. Ein Leistungs- oder Teilhabeanspruch des Antragstellers aus den Grundrechten sei nicht gegeben, weil auch dieser sich wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientiere und damit ähnlichen Kriterien folgen müsse wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV.
Etwas anderes folge nicht aus dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Einordnung bestimmter Personengruppen in die höchste Prioritätsstufe nach § 2 CoronaImpfV sei durch Sachgründe gerechtfertigt und verstoße daher nicht dagegen. Auch die Forderung nach effizienterer Ausschöpfung und Ausweitung der Impfkapazitäten begründe keinen individuellen Anspruch auf Erteilung eines konkreten Impftermins bis Ende März.
Somit verfügt der Antragsteller unter keinem Aspekt über einen subjektiven Anspruch auf vorrangige sofortige Impfung unter zwangsläufiger Zurückdrängung von Impfwilligen mit höchster Priorität, die ihrerseits auf eine baldige Impfung hofften und warteten.
Hinweis:
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.
Fazit:
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer höheren Priorisierungsstufe gibt. Ob, einn Anspruch auf Priorisierung innerhalb der eingenen Priorisierungsstufe besteht, ist noch offen.