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VERKEHRSUNFALL – Haftung an Engstelle


RA Thomas Fischl • 25. März 2021

Unfall zwischen sich entgegenkommenden Fahrzeugen in einer Engstelle

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied über die Haftungsquote.

Fahrzeugführer müssen sich an einer Engstelle, die das gleichzeitige Passieren nicht möglich macht,  darüber verständigen, wer die Fahrt fortsetzen soll.


Wenn ein Verkehrsschild mit rotem und schwarzen Pfleil (s. Bild – Verkehrszeichen 208) den Vorrang regelt, gilt dies für den gesamten Streckenverlauf der Engstelle. Der Wartepflichtige – roter Pfeil – muss seine Geschwindigkeit stark reduzieren, wenn er die Engstelle in einer Kurve nicht ganz einsehen kann. Notfalls muss er anhalten und sogar zurücksetzen.


Das Oberlandesgericht (OLG) gab der nach dem Schild wartepflichtigen Klägerin, welche in die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h eingefahren war eine Mithaftungsquote von 70 Prozent. 


Aber auch die vorrangsberechtigte Beklagte hatte gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Beide Fahrer hätten sich, als sie in der Engstelle nebeneinanderstanden,  darüber wie die Situation aufgelöst werden könnte austauschen müssen. Die Klägerin hafte jedoch überwiegend, da sie Vorrang der Beklagten nicht beachtete. Wenn man den Gegenverkehr nicht habe sehen kann, muss man nach Auffassung des OLG sehr langsam in die Kurve fahren müssen. 

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